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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Die Vereinigung wurde am 31.05.2003 gegründet und führt den Namen „Deutsch-Pennsylvanischer Arbeitskreis e.V.“ Sitz der Vereinigung ist Mainz. Die Vereinigung ist mit diesem Namen und mit diesem Sitz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

2. Zweck der Vereinigung ist:
2.1 die Förderung des kulturellen Austauschs zwischen den deutschstämmigen
Einwohnern Pennsylvanias sowie den weiteren Siedlungsgebieten der
Pennsylvaniadeutschen und den Hauptherkunftsregionen ihrer Vorfahren, die in den heutigen Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg und dem Saarland liegen, sowie allen anderen Interessierten.
2.2 die Förderung deutsch-pennsylvanischer Initiativen;
2.3 die Förderung der pennsylvaniadeutschen Mundart, Kultur und Geschichtsforschung;
2.4 die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, kulturellen Einrichtungen, Bildungsträgern und anderen Institutionen und Initiativen diesseits und jenseits des Atlantiks;
2.5 die Aufklärung über die pennsylvaniadeutsche Geschichte und Kultur in der deutschen Öffentlichkeit;
2.6 die Ausrichtung von Veranstaltungen und Konferenzen;
2.7 die Förderung der Erforschung des Pennsylvaniadeutschen.

3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch ungerechtfertigt hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von satzungsmäßigen Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist beim Registergericht und beim Finanzamt vorzulegen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Vereinigungszweck förderlich sein will.

2. Über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn der Vorstand dies aufgrund eines einstimmig zustandegekommenen Beschlusses beantragt.

4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Vereinigung oder deren Ziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 3 Aufbringung der Mittel

1. Gemäß ihrer gemeinnützigen Zielsetzung erwartet die Vereinigung finanzielle
Unterstützung durch öffentlich-rechtliche Gebiets- und sonstige Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts.

2. Die Vereinigung erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des zu zahlenden Betrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

3. Zuwendungen und Spenden sind im Sinne des Vereinigungszwecks und der Hergeber einzusetzen oder zu verwalten.

4. Zur Förderung des Vereinszwecks können Rücklagen gebildet werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe
Organe der Vereinigung sind (1.) der Vorstand und (2.) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
1.1 dem 1. Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer ist.
1.2 dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist.
1.3 dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen einer die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit organisiert und der zweite für die Vertretung der Vereinsinteressen in Nordamerika zuständig ist.

2. Die Mitgliederversammlung wählt – auf Antrag in geheimer Abstimmung – alle Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand soll zweimal jährlich tagen. Die Beschlüsse des werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Vorstands gefasst. Zur Beschlussfähigkeit müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei einer Pattsituation entscheidet der 1. Vorsitzende.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende soll von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 7 Geschäftsführung
1. Geschäftsführer der Vereinigung ist der 1. Vorsitzende.

2. Als Geschäftsführer führt er in Abstimmung mit dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister die laufenden Geschäfte der Vereinigung nach den Weisungen und Beschlüssen des Vorstands. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Vorstand nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen sowie der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

3. Das Vermögen der Vereinigung ist im Rahmen ihres Zwecks nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Vereinigung.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
2.1 die Wahl der Mitglieder des Vorstands;
2.2 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des 1. Vorsitzenden und
Geschäftsführers;
2.3 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
2.4 die Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Vereinigung;
2.5 die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
2.6 die Entlastung des Vorstands auf Antrag der Rechnungsprüfer;
2.7 die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
2.8 die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
2.9 die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

4. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, der auch die Leitung der
Mitgliederversammlung inne hat.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Bei Wahlen wird ein Wahlleiter bestimmt. Der Wahlleiter kann über die Wahlvorschläge gemeinsam abstimmen lassen, wenn für Ämter nur jeweils ein Wahlvorschlag gemacht wurde. Wenn für die Besetzung eines Amtes mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, hat die Wahl für dieses Amt in entsprechenden Wahlgängen zu erfolgen. Wahl durch Handhebung findet nur statt, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtsdauer währt von der Wahl bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahlhandlung.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei Mitgliedern unterschrieben und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9´Auflösung der Vereinigung

1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zum Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere als gemeinnützig steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des deutsch-amerikanischen Austauschs. Über die Verwendung darf erst entschieden werden nach Rücksprache mit der zuständigen Finanzbehörde. Die
Körperschaft wird durch Beschluss der Auflösungsversammlung bestimmt.
Stand: 28. Februar 2004

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